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Impressum

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Satzung des „Vereins für Rassegeflügelzucht zu Wenigenlupnitz im Nessetal" e.V.

§ l Name, Sitz

Der Verein, welcher den Namen „Verein für Rassegeflügelzucht zu Wenigenlupnitz im Nessetal" e.V. führt und seinen Sitz in Wenigenlupnitz hat, soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein bezweckt die Hebung und Förderung der Geflügelzucht.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Zweck

Der Rassegeflügelzuchtverein ist ein Zusammenschluß interessierter Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeittätigkeit mit der Zucht und Haltung von Rassegeflügel befassen. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Der Rassegeflügelzuchtverein widmet sich der Förderung der Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seltener Rassen als Kulturerbe und strebt die Verbreitung der Rassenvielfalt an.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der RGZV verfolgt im besonderen folgende Ziele:

1. Vertretung der Interessen der Rassegeflügelzüchter im Territorium gegenüber den Örtlichen Behörden und in der Öffentlichkeit.

2. Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Vorträge und Erfahrungsaustausch in den Mitgliederversammlungen, Stallschauen, Tierbewertungen und ähnlichen Veranstaltungen.

3. Beratungen der Mitglieder über züchterische Fragen zur Verwirklichung des Grundsatzes von Schönheit und Leistung in der Rassegeflügelzucht auf der Grundlage des verbindlichen Standards.

4. Einflußnahme auf die Verbesserung der Maßnahmen der Tierhygiene, des Gesundheitsschutzes und der Bekämpfung von Geflügelkrankenheiten und -seuchen.

5. Organisation von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit im Territorium und Teilnahme an Ausstellungen der Fachverbände.

6. Einflußnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Liebe und Achtung gegenüber dem Tier und der Umwelt.

7. Werbung von Mitgliedern für die Rassegeflügelzucht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Rassegeflügelzuchtvereins zu Wenigenlupnitz im Nessetal e.V. können alle im Vereinsgebiet wohnenden Rassegeflügelzüchter und -harter werden, die die Ziele und die Satzung anerkennen.

2. Fördernde Mitglieder können dem Verein beitreten, auch wenn sie keinen eigenen Tierbestand betreuen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bei der Förderung der Rassegeflügelzucht und des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt und durch den Vorstand entschieden.

5. Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren können Mitglied des RGZV werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen des Verbandes der Rassegeflügelzüchter sind einzuhalten.

2. Die Bestrebungen des Vereins sind durch eine tatkräftige Mitarbeit und

Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen, aber auch durch eigene Arbeitsleistungen zu fördern.

3. Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach den Festlegungen des Fachverbandes, Verwirklichung der Ziele des Standards der einzelnen Rassen.

4. Förderung des Ausstellungswesens und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Tierzucht, Tierhygiene und des Tierschutzes.

5. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind fristgemäß zu zahlen. Ein Beitrag, der nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung und Ausschluß.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum zum Ende des Kalenderjahres.

3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung und Richtlinien verstoßen hat. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Ringwart, Zuchtwart und dem Jugendwart.

2. Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er wird bei Verhinderung in Allen Obliegenheiten durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

3. Der l. Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluß der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren durch Abstimmung auf Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins Unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

2. Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Auf dieser werden

Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte verlesen und bei Zustimmung bestätigt.

3. Mitgliederversammlungen werden schriftlich zwei Wochen vorher einberufen. Sie finden in der Regel monatlich statt. Sie dienen der Beratung und Qualifizierung der Mitglieder, werden für den Erfahrungsaustausch und für Aussprachen genutzt. Sie sollten in der Regel mitgestaltet und gut besucht sein.

4. Beschlußfassungen erfordern eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

werden dem Vorstand beurkundet.

§ 8 Finanzierung und Verwaltung des Vereins

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Aufnahmebebühren,

Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen und Umlagen. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft schriftlich nachzuweisen. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen und ein Finanzbericht anzufertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Kssenführung ist nach erfolgtem Abschluß von der Revisionskommission zu prüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

4. Der Schriftführer hat die Beschllüsse des Vorstandes und der

Mitgliederversamlung schriftlich festzuhalten und die Protokolle laufend zu sammeln. Die Niederschriften werden durch den Vorsitzenden beurkundet.

5. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Jahreshauptversammlung oder einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Gegründet am 01. März 1924

Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des RGZV zu Wenigenlupnitz am 02.06.2006 beschlossen.